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   BayObLG, 10.11.2004 - 2Z BR 169/04   

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https://dejure.org/2004,3647
BayObLG, 10.11.2004 - 2Z BR 169/04 (https://dejure.org/2004,3647)
BayObLG, Entscheidung vom 10.11.2004 - 2Z BR 169/04 (https://dejure.org/2004,3647)
BayObLG, Entscheidung vom 10. November 2004 - 2Z BR 169/04 (https://dejure.org/2004,3647)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    WEG § 1 Abs. 1; ; WEG § 1 Abs. 3; ; WEG § 10 Abs. 2; ; WEG § 13 Abs. 1; ; WEG § 15 Abs. 1; ; WEG § 15 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nutzung gewerblichen Teileigentums zur Unterbringung psychisch kranker Wohnsitzloser

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wohnungseigentum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Unterlassen von Baumaßnahmen und einer geplanten Nutzungsänderung; Anforderungen an die Zulässigkeit einer Nutzungsänderung; Nutzung zu Wohnzwecken bei einer heimartigen Nutzung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2005, 263 (Ls.)
  • FGPrax 2005, 11
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (18)

  • BayObLG, 13.01.1994 - 2Z BR 130/93

    Zweckbestimmung eines Sondereigentums Festlegung eines Eigentums als

    Auszug aus BayObLG, 10.11.2004 - 2Z BR 169/04
    Die Rechtsnatur von Sondereigentum als Wohnungseigentum einerseits (§ 1 Abs. 2 WEG) oder Teileigentum andererseits (§ 1 Abs. 3 WEG) ist bereits eine allgemeine Zweckbestimmung (BayObLG NJW-RR 1998, 946; WuM 1994, 222; BayObLGZ 1983, 79/84; Palandt/Bassenge BGB 63. Aufl. § 15 WEG Rn. 13).

    So leuchtet es unmittelbar ein, dass ein zu Wohnzwecken genutzter Dachgeschoßraum mehr stört, als wenn er in anderer Weise einer nicht gewerblichen Nutzung in einem seiner Beschaffenheit entsprechenden Rahmen zugeführt würde (BayObLG WuM 1994, 222; vgl. auch BayObLG FGPrax 2001, 103).

  • BayObLG, 16.06.2000 - 2Z BR 178/99

    Zulässige gewerbliche Nutzung von Teileigentum

    Auszug aus BayObLG, 10.11.2004 - 2Z BR 169/04
    Zu berücksichtigen sind schließlich der Charakter der Wohnanlage und die diesen prägenden örtlichen Verhältnisse (BayObLGZ 1994, 237/242; BayObLG ZfIR 2001, 59; KG NZM 1999, 425; NJW-RR 1989, 140; OLG Düsseldorf ZMR 2002, 446).

    d) Bei der gegenständlichen Anlage ist einerseits zu berücksichtigen, dass nach der Beschreibung des Teileigentums in dem Gebäude jedes beliebige Gewerbe, d.h. jedes erlaubte Gewerbe im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, betrieben werden darf (BayObLG ZfIR 2001, 59).

  • KG, 17.10.1988 - 24 W 1240/88

    Nutzungsschranken für "Geschäftsräume"; Rechtsschutzinteresse trotz rechtlicher

    Auszug aus BayObLG, 10.11.2004 - 2Z BR 169/04
    Zu berücksichtigen sind schließlich der Charakter der Wohnanlage und die diesen prägenden örtlichen Verhältnisse (BayObLGZ 1994, 237/242; BayObLG ZfIR 2001, 59; KG NZM 1999, 425; NJW-RR 1989, 140; OLG Düsseldorf ZMR 2002, 446).

    2 Z 71/87">NJW-RR 1988, 140/141; KG NJW-RR 1989, 140).

  • BayObLG, 19.08.1994 - 2Z BR 45/94

    Veräußerung eines Wohnungseigentums während des Wohnungseigentumsverfahrens

    Auszug aus BayObLG, 10.11.2004 - 2Z BR 169/04
    Zu berücksichtigen sind schließlich der Charakter der Wohnanlage und die diesen prägenden örtlichen Verhältnisse (BayObLGZ 1994, 237/242; BayObLG ZfIR 2001, 59; KG NZM 1999, 425; NJW-RR 1989, 140; OLG Düsseldorf ZMR 2002, 446).

    Hieraus kann sich ergeben, dass die übrigen Mitglieder der Eigentümergemeinschaft auch eine Nutzung, die sich formal im Rahmen der Zweckbestimmung hält, nicht hinnehmen müssen (BayObLGZ 1994, 237/242).

  • KG, 18.11.1998 - 24 W 8659/97
    Auszug aus BayObLG, 10.11.2004 - 2Z BR 169/04
    Zu berücksichtigen sind schließlich der Charakter der Wohnanlage und die diesen prägenden örtlichen Verhältnisse (BayObLGZ 1994, 237/242; BayObLG ZfIR 2001, 59; KG NZM 1999, 425; NJW-RR 1989, 140; OLG Düsseldorf ZMR 2002, 446).

    Eine Beschränkung auf die (bislang weitgehend üblichen) Ladenöffnungszeiten (dazu auch KG NZM 1999, 425) besteht nicht.

  • OLG Düsseldorf, 14.01.2002 - 3 Wx 336/01

    Wohnungseigentum: Vereinbarkeit der Vermietung eines Teileigentums an eine

    Auszug aus BayObLG, 10.11.2004 - 2Z BR 169/04
    c) Ob eine Nutzung zu Wohnzwecken mehr stört als die der Zweckbestimmung gemäße Nutzung als gewerbliche Räume, bemisst sich anhand einer typisierenden Betrachtungsweise (BayObLG NZM 1998, 335; OLG Düsseldorf ZMR 2002, 446/447).

    Zu berücksichtigen sind schließlich der Charakter der Wohnanlage und die diesen prägenden örtlichen Verhältnisse (BayObLGZ 1994, 237/242; BayObLG ZfIR 2001, 59; KG NZM 1999, 425; NJW-RR 1989, 140; OLG Düsseldorf ZMR 2002, 446).

  • OLG Hamm, 18.02.1999 - 15 W 234/98

    Zustimmung des Verwalters zur Vermietung von Wohnungseigentum; Ablehnung der

    Auszug aus BayObLG, 10.11.2004 - 2Z BR 169/04
    Dass die Rechtsprechung eine Nutzung zu Wohnzwecken verneint hat, wenn Wohnungen heimartig genutzt werden (siehe etwa OLG Frankfurt Rpfleger 1981, 148 f.; OLG Hamm FGPrax 1999, 97; OLG Hamm NJW 1992, 184; auch BayObLG NJW 1994, 1662), steht nicht im Widerspruch.

    Auch bei Wohnungseigentum wäre der Eigentümer grundsätzlich nicht gehindert, dieses in selbständige Einheiten zu unterteilen und an verschiedene Personen zu vermieten (§ 13 Abs. 1 WEG; siehe auch BGH NJW 1979, 870 f.; KG NJW 1992, 3045; OLG Hamm FGPrax 1999, 97), ohne dass dadurch die Nutzung als Wohnung in Frage gestellt wäre.

  • BGH, 21.12.2000 - V ZB 45/00

    Eintritt eines nicht hinnehmbaren Nachteils durch Durchbruch einer tragenden Wand

    Auszug aus BayObLG, 10.11.2004 - 2Z BR 169/04
    Nach der vom Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 146, 241) erwächst einem Wohnungseigentümer nicht schon aufgrund der Veränderung von Anzahl und Größe der in der Anlage vorhandenen Wohnungen eine nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung, weshalb das Interesse des einzelnen Wohnungseigentümers, dass solche Veränderungen ohne sein Zutun unterbleiben, grundsätzlich nicht geschützt ist.

    Ein nicht zu duldender Nachteil kann sich jedoch aus der Gefahr einer intensiveren Benutzung der so veränderten Räumlichkeiten ergeben (BGHZ 146, 241/248 m.w.N.).

  • BayObLG, 09.02.1994 - 2Z BR 7/94

    Belegung einer Eigentumswohnung mit Aussiedlern

    Auszug aus BayObLG, 10.11.2004 - 2Z BR 169/04
    Dass die Rechtsprechung eine Nutzung zu Wohnzwecken verneint hat, wenn Wohnungen heimartig genutzt werden (siehe etwa OLG Frankfurt Rpfleger 1981, 148 f.; OLG Hamm FGPrax 1999, 97; OLG Hamm NJW 1992, 184; auch BayObLG NJW 1994, 1662), steht nicht im Widerspruch.
  • BayObLG, 02.06.2004 - 2Z BR 29/04

    Nutzung einer "Ferienwohnung" als Seminar- und Veranstaltungsraum

    Auszug aus BayObLG, 10.11.2004 - 2Z BR 169/04
    Eine Wohnung dient dem Menschen dazu, seinen Lebensmittelpunkt zu gestalten (siehe Beschluss des Senats vom 2.6.2004, 2Z BR 029/04 = OLG-Report 2004, 390 - LS -).
  • OLG Hamm, 26.09.1991 - 15 W 127/91

    Nachbar Ausländer

  • OLG Karlsruhe, 15.01.2001 - 11 Wx 44/00

    Nutzung von Sondereigentum - abweichender Wortlaut der Teilungserklärung -

  • BGH, 24.11.1978 - V ZB 2/78

    Veräußerung nach Unterteilung bedarf keiner Zustimmung!

  • BayObLG, 18.12.1998 - 2Z BR 166/98

    Beginn der Nutzung eines in der Gemeinschaftsordnung als Hobbyraum bezeichneten

  • BayObLG, 05.02.1998 - 2Z BR 127/97

    Heilung eines zur Unwirksamkeit des Teilungsvertrags führenden Gründungsmangels

  • BayObLG, 14.02.2001 - 2Z BR 90/00

    Lagerung von Notariatsakten in selbständigem Teileigentum

  • KG, 10.07.1992 - 24 W 3030/92
  • BayObLG, 23.03.1983 - BReg. 2 Z 89/82

    Zur Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum

  • BGH, 27.10.2017 - V ZR 193/16

    Nutzung einer Teileigentumseinheit als Flüchtlingsunterkunft

    So liegt es bei der Einheit Nr. 1, die über Küche und Sanitäranlagen verfügt und damit die Anforderungen an eine Wohnung im Sinne von § 1 Abs. 2 WEG erfüllen würde (vgl. dazu BayObLG, FGPrax 2005, 11, 13; Bärmann/Armbrüster, WEG, 13. Aufl., § 1 Rn. 15, § 3 Rn. 60 und 78 f.; Nr. 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für das Ausstellen von Bescheinigungen gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2 WEG vom 19. März 1974, BAnz. Nr. 58 v. 23. März 1974).

    Umgekehrt ist die Unterbringung psychisch erkrankter Wohnsitzloser in einer Vielzahl von abgeschlossenen Appartements mit jeweils eigener Küche und Sanitäranlagen und niederschwelliger Betreuung als Wohnnutzung eingeordnet worden; da ein solches Vorhaben bewusst zu einer Form des dauerhaften Wohnens hinführen solle, diene es nach dem baulichen Zuschnitt wie auch nach der Zielrichtung zu Wohnzwecken (vgl. BayObLG, FGPrax 2005, 11, 13).

    a) Allerdings soll sich nach der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte aus dem Charakter der Anlage und den diesen prägenden örtlichen Verhältnissen ergeben können, dass eine Nutzung, die sich formal im Rahmen der Zweckbestimmung hält, unterbleiben muss (BayObLG, FGPrax 2005, 11, 13; KG, NJW-RR 1989, 140 f.; OLG Düsseldorf, NZM 2002, 259 f.; unter Anwendung von § 14 Nr. 1 WEG: BayObLGZ 1994, 237, 242).

  • BGH, 16.07.2021 - V ZR 284/19

    Wohnungseigentumssache: Prozessführungsbefugnis des Wohnungseigentümerverbands

    Vergleicht man die Wohnnutzung durch den Beklagten mit einer solcher Nutzung und den hiermit üblicherweise verbundenen Beeinträchtigungen für die übrigen Wohnungseigentümer, ist sie bei typisierender Betrachtungsweise insbesondere unter Berücksichtigung der gewöhnlicherweise zu erwartenden Lärm- und Geruchsimmissionen, der Besucherfrequenz und der Nutzungszeiten nicht als störender anzusehen (vgl. auch LG München I, ZMR 2016, 989; LG Berlin, ZMR 2019, 530; LG Frankfurt a.M., ZWE 2019, 279; im Ausgangspunkt auch BayObLG, NZM 2005, 263; enger noch BayObLG WuM 1994, 222).
  • BGH, 08.03.2019 - V ZR 330/17

    Nutzung von Teileigentum: Tageweise Unterbringung von wohnungslosen Personen in

    Anders wäre es, wenn abgeschlossene Wohnapartments mit eigenen Sanitäranlagen und eigenen Kochgelegenheiten eingerichtet wären, die Räume im Rahmen befristeter oder unbefristeter Mietverträge oder von Nutzungsverhältnissen überlassen würden und die Betreuung der Bewohner auf eine niederschwellige Begleitung angelegt wäre (vgl. BayObLG, FGPrax 2005, 11, 13; Schultzky in Jennißen, WEG, 5. Aufl. § 15 Rn. 31).

    aa) Allerdings wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung angenommen, dass sich aus dem Charakter der Anlage und den diesen prägenden örtlichen Verhältnissen eine einschränkende Auslegung der Teilungserklärung ergeben kann mit der Folge, dass die übrigen Mitglieder der Gemeinschaft eine sich formal im Rahmen der Zweckbestimmung haltende Nutzung nicht hinnehmen müssen (vgl. KG, NJW-RR 1989, 140 f.; OLG Düsseldorf, NZM 2002, 259 f.; BayObLG, FGPrax 2005, 11, 13; unter Anwendung von § 14 Nr. 1 WEG: BayObLGZ 1994, 237, 242).

  • BGH, 17.12.2010 - V ZR 131/10

    Wohnungseigentum: Anspruch auf Änderung des Kostenverteilungsschlüssels

    Der Umstand, dass eine Teileigentumseinheit von der sich aus der Teilungsvereinbarung ergebenden Zweckbestimmung (vgl. BayObLG, FGPrax 2005, 11, 13) abweichend zu Wohnzwecken genutzt wird und damit zurzeit auch nur wie die Wohnungseigentumseinheiten zu den Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums beiträgt, führt nicht dazu, dass die Beibehaltung des auf der zulässigen Nutzung beruhenden Kostenverteilungsschlüssels sich als unbillig darstellt.
  • LG München I, 12.05.2016 - 36 S 6246/15

    Zulässigkeit der Wohnnutzung nach Abriss und Neuerrichtung einer

    Die Kammer hält hier ausnahmsweise im konkreten Einzelfall angesichts der besonderen Bestimmungen in der Teilungserklärung eine Wohnnutzung für zulässig (anders z.B. BayObLG, NZM 2005, 263 bei Änderung der gewerblichen Nutzung eines Teileigentums in Wohnnutzung für psychisch erkrankte wohnsitzlose Personen).

    Die Einheiten sind soweit möglich als jeweiliges Alleineigentum zu behandeln und es sind umfassende Sondernutzungsrechte eingeräumt; die Gefahr der erheblich intensiveren Nutzung von Gemeinschaftsflächen, wie im oben zitierten Fall des Bayerischen Obersten Landesgerichts (NZM 2005, 263), in welchem die Nutzungsänderung zudem die Zahl der vorhandenen Wohnungen von 56 auf 113 ansteigen ließ, besteht daher hier nicht.

    Danach wären auch z.B. ein Gaststätten oder Cafebetrieb (nach BayObLG, NZM 2005, 263 auch ein Kinobetrieb), Einrichtungen für benachteiligte Personen oder Gruppen (Bärmann, a.a.O.), aber auch - nachdem keine weiteren Einschränkungen in der Teilungserklärung enthalten und auch umfassende Umbaumaßnahmen erlaubt sindbeispielsweise der Betrieb einer Kindertagesstätte oder eines Sportstudios etc. Soweit klägerseits im Rahmen der Vergleichsbetrachung lediglich auf eine Nutzung als Büro oder Atelier abgestellt wird, erfasst dies dagegen nur einen Teilausschnitt, Betrachtet man die zulässigen Vergleichsnutzungen, beeinträchtigt die Wohnnutzung des Rückgebäudes bei typisierender Betrachtungsweise die weiteren Wohnungseigentümer nicht mehr als beispielsweise die Nutzung als Tanz-, Sport- und Fitnesscenter bzw. Schank- und Speisewirtschaft.

  • OLG Saarbrücken, 03.02.2006 - 5 W 115/05

    Wohnungseigentum: Mehrheitsbeschluss; Boarding-Haus-Nutzung; Nutzung zu

    Jedoch bedarf es dort, wo es um die Frage der Kompetenz zu einem generalisierenden Beschluss geht, einer typisierenden Betrachtungsweise (BayObLG FGPrax 2005, 11; OLG Hamm DNotZ 2004, 389).
  • OLG Koblenz, 06.09.2012 - 1 U 1097/11

    Haftung des Notars wegen unwirksamer Bildung von Wohnungseigentum

    Dass eine dementsprechende Inhaltsänderung hier der Vereinbarung aller Miteigentümer (§§ 5 Abs. 4, 10 Abs. 2 und 3 WEG ) oder eines gleichlaufenden sachenrechtlichen Veränderungsaktes (§§ 873, 877 BGB ) bedurft hätte (vgl. KG ZWE 2007, 201; 2011, 84 Tz. 13; BayObLG NZM 2005, 263 Tz. 31; Hügel in: Bamberger/Roth, BGB , 3. Auflage 2012, § 1 WEG Rn. 6; ders. ZWE 2008, 120 ff.), ziehen auch die Beklagten nicht in Zweifel.

    Bei der gebotenen wertenden Betrachtung und Gesamtwürdigung (vgl. BayObLG NZM 2005, 263 Tz. 37) entstand damit aber - gesetzt den Fall, dass die Eheleute ...[A] auch zu diesem Zeitpunkt noch alleinige Eigentümer des Hausanwesens in seiner Gesamtweit waren - bestenfalls Teileigentum i.S.d. § 1 Abs. 3 WEG ; entscheidend sind bauliche Ausgestaltung und entsprechende Zweckbestimmung, auf die tatsächliche Nutzung kommt es nicht an (vgl. Hügel a.a.O. § 1 WEG Rn. 5).

  • OLG München, 04.02.2014 - 34 Wx 434/13

    Wohnungsgrundbuch: Zustimmungserfordernis des Grundpfandrechtsgläubigers zur

    a) Die Kennzeichnung als Wohnungs- oder Teileigentum (§ 1 Abs. 1 WEG) stellt sich als Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter gemäß § 15 Abs. 1 WEG dar (BayObLG FGPrax 2005, 11; KG ZMR 2007, 299; Vandenhouten in Niedenführ/Kümmel/Vanden- houten WEG 10. Aufl. § 1 Rn. 20).
  • LG München I, 04.04.2011 - 1 S 16861/09

    Wohnungseigentum: Unterlassungsanspruch gegen die Nutzung von zwei als Restaurant

    7 Wegen der aus Art. 14 GG folgenden Eigentumsgarantie, die in § 13 I WEG nochmals ihren Niederschlag gefunden hat, ist die sich aus der Zweckbestimmungserklärung ergebende Beschränkung der Eigentumsrechte allerdings ergänzend dahingehend auszulegen, dass eine von der im Grundbuch eingetragenen Zweckbestimmung abweichende Nutzung dann zulässig ist, wenn sie bei typisierender Betrachtungsweise generell nicht mehr stören oder beeinträchtigen kann als eine der Zweckbestimmung entsprechende Nutzung (Bärmann, 11. Aufl., Rn 26 zu § 13 WEG, Spielbauer/Then, Rn 19 zu § 14 WEG; BGH NJW 2010, 3093; OLG Frankfurt NZM, 2006, 144; BayObLG NZM 2005, 263).
  • AG Dachau, 28.04.2016 - 5 C 18/15

    Wohnnutzung einer Teileigentumseinheit bei Leerstand

    Nach Auffassung des Gerichts ist dieses allerdings hier unschädlich, da ohne der Mitwirkung der übrigen Wohnungs- und Teileigentümer das Projekt auch dann verwirklicht werden kann, wenn die dadurch bedingte Nutzung nicht mehr stört als eine Nutzung entsprechend der Zweckbestimmung (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Entscheidung vom 10.11.2004, Aktenzeichen 2Z BR 169/04, nach Juris Randnummer 28 = NZM 2005, 263).
  • OLG Zweibrücken, 30.01.2009 - 3 W 182/08

    Auch in Gebäuden mit Wohnungen und gewerblich genutzten Flächen muss Prostitution

  • LG München I, 15.06.2016 - 36 S 734/16

    Heimnutzung für Asylbewerber als nicht zu Wohnzwecken dienende Nutzung

  • OLG Saarbrücken, 03.02.2006 - 5 W 125/05

    Hotelzimmer ist keine Wohnnutzung

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